Schenkungssteuer

Niedrigerer Gutachterwert bei Grundstücksschenkung oder Kaufpreis aus nachfolgender Grundstücks-Veräusserung massgebend?

Beispielsfall aus der Beratungspraxis:
In der Familie ist ein wertvolles und gut vermietetes Grundstück vorhanden, das im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, z.B. einer Schenkung, in die nächste Generation übertragen werden soll. Dieser Vorgang unterliegt der Schenkungsteuer. Zu diesem Zweck ist das Grundstück nach den Regeln des Bewertungsgesetzes mit dem sog. Gemeinen Wert zu bewerten. Weist der Beschenkte durch ein Sachverständigengutachten nach, dass der nach der Marktlage und sonstigen bewertungsrelevanten Umständen beizumessenden Grundstückswert niedriger ist, wird dieser regelmässig der Besteuerung zugrunde gelegt.

In geeigneten Fällen kann durch gezielte Gestaltung  und einer günstigen Wahl des Zeitpunkts für beide Transaktionen ein Wert-Erhalt bzw. eine günstige Vermögens-Umschichtung erreicht werden, die im Familien-Interesse liegt.

Die aktuelle Meinungs-Äusserung der Finanzverwaltung hierzu:
In einem vor kurzem von der Oberfinanzdirektion Münster zu beurteilenden Fall wurde die Vermögensübertragung schenkweise durchgeführt. Auf der Seite des Übernehmers lagen Gründe vor, das Grundstück innerhalb eines Jahres nach der Übernahme zu veräussern. Der Kaufpreis lag über dem für die Schenkungsteuer durch einen Sachverständigen ermittelten  Wert. Die Finanzverwaltung vertritt danach die Auffassung, dass für die Besteuerung der höhere, tatsächlich erzielte Kaufpreis für die Ermittlung der Schenkungsteuer zum Ansatz kommt. Ist der höhere Kaufpreis ausserhalb eines Jahres nach der Schenkung zustande gekommen, gilt auch dieser für die Besteuerung – rückwirkend -, soweit sich die  massgeblichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der Veräusserung nicht geändert haben.

Folge für die eigene Planung von Vermögensübertragungen auf die nächste Generation:

  1. Es ist empfehlenswert, zur Erreichung von Ersparnissen bei der Schenkungsteuer eine langfristige und vorausschauende Vermögens-Strategie für das gesamte Familien-Vermögen zu entwerfen. Auf dieser Grundlage werden die Entscheidungen für einzelne Umsetzungs-Massnahmen und der Wahl der bestmöglichen Zeitpunkte abgeleitet.

  2. Der bei einer Veräusserung an einen fremden Dritten erzielte Kaufpreis liefert den sichersten Anhaltspunkt für den steuerlich anzusetzenden, ggfs. auch niedrigeren, Gemeinen Wert (§ 9 BewG) und ist der Besteuerung zugrunde zu legen. Die Wertermittlung durch einen Gutachter ist demgegenüber stets eine Schätzung, die diesbezüglich nachrangig wirkt.


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